Informationen, Verordnungen und Gesetze
Wichtige Informationen für Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen
- Laut Gesetzgeber ist die Pflicht zur Dichtheitskontrolle in den umstehenden Verordnungen zur Dichtheitskontrolle festgelegt
- Die Durchführung muss durch sachkundiges und zertifiziertes Personal erfolgen.
Diesen qualifizierten Service und Beratung bietet Ihr Innungsfachbetrieb für Kälte- und Klimatechnik.
Damit erlangen Sie als Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen
- erhöhte Rechtssicherheit
- verbesserten Umweltschutz
- gesteigerte Energieeffizienz
Der Kälteanlagenbauer
- ist zertifiziert nach Kategorie I Chemikalienklimaschutzverordnung
- erfüllt alle europäischen und nationalen Voraussetzungen zur Prüfung, Wartung und Instandhaltung Ihrer Kälte- und Klimaanlagen
Dieser Service schützt Sie vor empfindlichen Strafen nach Chemikalienrecht.
Quelle: Wichtige Informationen für Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen
Wichtige Informationen für Betreiber von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
Sehr geehrter Kunde!
Erderwärmung, Treibhausgase, CO2 Reduktion, Klimawandel, Energieeinsparung!
Diese Schlagworte finden sich in der umfangreichen EU - Gesetzgebung zum Umweltschutz wieder.
Der Deutsche Gesetzgeber hat diese EU Vorgaben mit umfangreichen Verordnungen ergänzt und in nationales Recht umgesetzt.
Ein Zweck dieser Verordnungen ist die Reduktion der Emission von Treibhausgasen.
Alle synthetisch hergestellten Kältemittel (F-Gase*) die in den kältetechnischen Anwendungen der heutigen Zeit dem Standard entsprechen, besitzen ein relativ hohes Treibhauspotential und fallen somit unter diese Verordnungen.
Eine Ausnahme bilden die sogenannten natürlichen Kältemittel, wie Ammoniak, Propan und CO2, sie sind von den Verordnungen nicht betroffen.
Was ist verordnet?
Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen die mit synthetischen Kältemitteln und einer Anlagenfüllmenge >3kg betrieben werden, müssen:
- Regelmäßig wiederkehrend einer Dichtheitskontrolle unterzogen werden
- mit einem Anlagenbuch zur Dokumentation ausgestattet sein
- eine Kennzeichnung über Kältemittelsorte und Füllmenge erhalten
- von "zugelassenen" Fachleuten erstellt, geprüft, gewartet, repariert werden
Vorgenannte Anlagen mit dem Kältemittel R22 dürfen ab dem 1.1.2010 nur noch mit Recyclingware nachgefüllt werden, ab dem 1.1.2015 besteht ein komplettes Nachfüllverbot.
Wer ist verantwortlich?
Der Gesetzgeber nimmt ausdrücklich den Betreiber von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen in die Pflicht. Er ist für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich. Zugelassene Fachleute im Sinne der Verordnung sind die ausgebildeten Mitarbeiter der Kälte - Klima Fachbetriebe. Sie besitzen ein Zertifikat das es ihnen erlaubt, alle anfallenden Arbeiten an F-Gas* Anlagen verordnungsgemäß auszuführen.
Wer überwacht die Ausführung?
Die angesprochenen Verordnungen unterliegen dem Chemikaliengesetz. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Bundesländer, die Überwachung erfolgt durch die Gewerbeaufsichtsämter. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Inhalte der Verordnung nicht umsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Chemikaliengesetzes und riskiert hohe Geldbußen. Weitere Risiken bestehen auf Grund der Haftung nach Umweltschadengesetz.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne! Ihr Kälte - Klima Fachbetrieb.
Quelle: http://biv-kaelte.de/fileadmin/user_upload/mitglieder/Zertifizierung/infobeileger_betreiber_3.pdf
Verordnung (EU) Nr. 744/2010 der Kommission
vom 18. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf die kritischen Verwendungszwecke von Halonen (Text von Bedeutung für den EWR)
- Zertifikat - Sachkundebescheinigung nach § 5 ChemKlimaschutzV - Bodo Ahlers
- Zertifikat - Sachkundebescheinigung nach § 5 ChemKlimaschutzV - Christopher Witt
- Bescheinigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg nach § 6 der ChemKlimaschutzV - Durchführung der Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV), Verlängerung
- Bescheinigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg nach § 6 der ChemKlimaschutzV - Durchführung der Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
- Ernennungsurkunde - Ernennung von Kälteanlagenbaumeister Bodo Ahlers zum stellvertretenden Beisitzer des Meisterprüfungsausschusses für das Kälteanlagenbauer-Handwerk bei der Handwerkskammer Hannover (Mai 2011)
- Handwerkskarte der Handwerkskammer Oldenburg


